So geht Email-Marketing in Zeiten der DSGVO

Seit Ende Mai letzten Jahres ist die DSGVO endgültig wirksam, viele klassische Onlinemarketing-Maßnahmen sind nun nicht legal, oder nur mit Einschränkungen umsetzbar. Mit einem kleinen Trick ist die Methode „Emailadresse im Tausch gegen Goodie“ aber weiterhin möglich – DSGVO-konform!

Emailadressen sind die wichtigsten Leads im Onlinemarketing. Man kann an sie Newsletter oder Angebote verschicken, ein Unternehmen hat so seine eigene Kontaktliste potentieller Kunden.
Eine beliebte Methode um Emailadressen zu sammeln war es, die Emailadresse quasi als Bezahlung für ein kostenloses Goodie / Freebie anzubieten. Man erstellte also beispielsweise ein Ebook zu einem Thema oder bot eine Beratungs- oder Dienstleistung an, als Gegenleistung wurde dafür verlangt, dass der Interessent sich in die Emailliste eintrug. Also Emailadresse gegen Ebook.

Das Problem ist nun: im Rahmen der DSGVO ist das nicht mehr möglich. Denn um so ein „kostenloses“ Ebook downloaden zu können musste man seine Emailadresse eintragen und gleichzeitig dem Erhalt zukünftiger Newsletter zustimmen.
Ein Bestandteil der DSGVO ist aber das sogenannten „Koppelungsverbot“. Eine Eingabe der Emailadresse (um das Ebook downzuladen) mit gleichzeitiger gekoppelter Anmeldung zum Newsletter ist nicht mehr möglich.

Was kann man tun? Man bewirbt nicht mehr das kostenloses Ebook (und verlangt dafür vom Interessenten die Emailadresse), sondern bewirbt den Newsletter. Als Goodie gibt man an, dass mit dem nächsten Newsletter ein kostenloses Ebook versandt wird. Der Nutzer muss sich also nur für den Newsletter anmelden um dieses zu erhalten. Der Clou dabei: da man sich nur mehr für den Newsletter anmelden muss ist keine Koppelung von 2 Sachen (Anmeldung für das Ebook + Anmeldung zum Newsletter) mehr nötig, diese Vorgehensweise ist also vollständig DSGVO-konform. Natürlich muss man dann aber auch mit dem nächsten Newsletter das Ebook versenden.